Die §§
63 und
64, mit Ausnahme von §
64 Absatz 2, §
67 Absatz 4, die §§
68 bis
71,
80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis 13, §
81 Absatz 1 bis 4, §
83 Absatz 1 und 2, §
87 Absatz 1 bis 4 und 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute entsprechend anzuwenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese beraten.