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WpI-AnzV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 7  Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.