WpIG
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 32 WpIG – Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung

Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.