WpIG
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 36 WpIG – Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften

Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.