Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach §
50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.