WpIG
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 53 WpIG – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.