WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 33d WpÜG – Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.