WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
WpÜG vollständig anzeigen

§ 54 WpÜG – Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.