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Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung - WpÜGAngebV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
27.12.2001
Fundstelle:
BGBl I 2001, 4263
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 11.12.
2023 I Nr. 354
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§ 11 WpÜGAngebV – Antragsunterlagen
Die zur Beurteilung und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
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