WSG 2020
Wehrsoldgesetz (WSG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.08.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
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§ 10 WSG 2020 – Vergütung für besondere Erschwernisse

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.