WSG 2020
Wehrsoldgesetz (WSG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.08.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
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§ 15 WSG 2020 – Dienstkleidung und Ausrüstung

(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.