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Wehrstrafgesetz (WStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
30.03.1957
Fundstelle:
BGBl I 1957, 298
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.5.
1974 I 1213
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.
2025 I Nr. 55
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§ 21 WStrG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§
2
Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
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