(1) Die §§
23 bis
28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
- 1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
- 2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung bezieht.