(1) Die §§
30 bis
35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.