WStrG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Wehrstrafgesetz (WStrG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
30.03.1957
Fundstelle:
BGBl I 1957, 298
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 24.5.
1974 I 1213
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.
2025 I Nr. 55
WStrG vollständig anzeigen
‹ § 37
§ 39 ›
§ 38 WStrG – Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in §
39
mit Strafe bedroht ist.
‹ § 37
§ 39 ›