Startseite
Inhaltsverzeichnis
WWSUVtrAnl VIII
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 10
Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.