§ 64 ZAG 2018 – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach §
20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt.
(2) (weggefallen)
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
8 Absatz 1 oder §
19 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
entgegen §
8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder §
19 Absatz 1 Satz 6, Absatz 5 Satz 10 oder Absatz 6 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet,
- 3.
einer vollziehbaren Auflage nach §
10 Absatz 4 Satz 1 oder §
11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3a.
entgegen
- a)
§
14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes oder
- b)
§
28 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 bis 9 oder 10, Absatz 2 oder 3 oder §
38 Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3b.
entgegen
- a)
§
15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine dort genannte Angabe,
- b)
§
22 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder
- c)
§
29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
29 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 4.
entgegen §
19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder §
27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt,
- 5a.
entgegen §
27 Absatz 1 Satz 1 und
2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der
Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verfügt,
- 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
6a Absatz 1 oder §
25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
- 7.
entgegen §
27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
24c Absatz 1 Satz 1 oder §
25i Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
entgegen §
27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten abrufen kann,
- 9.
entgegen §
27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach §
10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
- 10.
(weggefallen)
- 11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
- 12.
entgegen §
27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §
8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 13.
(weggefallen)
- 14.
entgegen §
52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto nicht gewährt,
- 15.
entgegen §
54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(3a) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach §
56 Absatz 5e und
6 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.