ZahlVGJG
Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 175 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 2 ZahlVGJG

Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.