ZahntechMstrV 2025
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung - ZahntechMstrV 2025)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.02.2025
Fundstelle:
Ersetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)
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§ 7 ZahntechMstrV 2025 – Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.