(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach §
13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach §
16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
- 2.
die Unterlagen, die in §
2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit §
2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach §
16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt §
126 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach §
16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) §
127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.