ZApprO

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 08.07.2019
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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§ 131  Bestätigung des Antragseingangs

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.