(2) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach §
18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.