ZApprO
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.07.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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§ 40 ZApprO – Zeugnis

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.