ZApprO
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.07.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
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§ 77 ZApprO – Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.