ZApprO
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.07.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
ZApprO vollständig anzeigen

§ 81 ZApprO – Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt
1.
über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie
2.
die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.