ZApprO
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.07.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
ZApprO vollständig anzeigen

§ 85 ZApprO – Bestätigung des Antragseingangs

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.