ZDVG

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 16.01.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 13  Beschwerden gegen den Vertrauensmann

Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.