ZDVG
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Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
16.01.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 16 Anhörung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.