ZDVG
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.01.1991
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 4 ZDVG – Schutz des Vertrauensmannes

Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.