ZDVG
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.01.1991
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229
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§ 7 ZDVG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit
1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder
3.
durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.