Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des §
47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des §
47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,