ZDVWahlV 2

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (ZDVWahlV 2)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 26.02.2002
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 3  Wahltermin

Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen im Einvernehmen mit der Leitung des Lehrgangs Ort und Zeit der Versammlung zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest. Sie soll in den Dienststellen spätestens zwei Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes, in Lehrgängen spätestens einen Tag nach Lehrgangsbeginn stattfinden.