ZDVWahlV 2
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Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (ZDVWahlV 2)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
26.02.2002
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 8 Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.