ZDVWahlV 2

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (ZDVWahlV 2)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 26.02.2002
Stand:
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§ 8  Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.