ZensG 2021

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 - ZensG 2021)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 26.11.2019
Stand:
Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
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§ 16  Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.