ZensTeG
Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2001
Fundstelle:
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§ 5 ZensTeG – Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen

Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 Gebäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische Zufallsverfahren ausgewählt.