ZensVorbG 2011

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 08.12.2007
Stand:
Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
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§ 11  Geheimhaltung

Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.