Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
eine zusätzliche Übermittlung nach §
8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2.
eine zusätzliche Übermittlung nach §
8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3.
eine zusätzliche Übermittlung nach §
8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4.
eine zusätzliche Übermittlung nach §
12 Absatz 3 anzuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach §
36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.