ZFdG 2021
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.03.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
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§ 18 ZFdG 2021 – Abgleich personenbezogener Daten

(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zollfahndungsdienstes.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.