ZFdG 2021

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 30.03.2021
Stand:
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 33a  Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.