Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach §
47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
- 1.
für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,
- 2.
nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder
- 3.
nicht mehr für eine Benachrichtigung nach §
93 von Bedeutung sind.
Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach §
93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.