ZFdG 2021

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 30.03.2021
Stand:
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 55  Prüfung von mitzuführenden Dokumenten

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit
1.
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2.
die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.