Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des §
53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des §
24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach §
54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.