Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des §
53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§
41,
42 Absatz 4 und §
43 gelten entsprechend.