ZFdG 2021

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 30.03.2021
Stand:
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 59  Sicherstellung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.