ZFdG 2021
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.03.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
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§ 59 ZFdG 2021 – Sicherstellung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.