Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in §
4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist §
9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Zusätzlich zu den Vorgaben des §
9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.