§ 83 ZFdG 2021 – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.