(1) Die oder der in §
85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den in §
71 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und in §
85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbeschadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben nach §
7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.
(2) Die Tätigkeit der oder des in §
85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach §
30 der Abgabenordnung, unterliegen.