ZHG§10PrO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 16.02.1954
Stand:
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§ 10

Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.