ZHG§10PrO
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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
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PDF
Ausfertigungsdatum:
16.02.1954
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 10
Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.