ZHG§10PrO
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.02.1954
Fundstelle:
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§ 25 ZHG§10PrO

Das Gesuch um Zulassung zur Hauptprüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens 15. Januar oder 15. Juli einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.