ZHG§10PrO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 16.02.1954
Stand:
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§ 7

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.