ZHG§10PrO
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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§10PrO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.02.1954
Fundstelle:
BGBl I 1954, 19
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§ 7 ZHG§10PrO
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
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