ZHG§8DV
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Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§8DV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
17.12.1952
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 5
Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie
40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre
20 Stunden.
Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.