ZHG§8DV
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§8DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.1952
Fundstelle:
BAnz 1952, Nr 246
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§ 5 ZHG§8DV

Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie 40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre 20 Stunden.

Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.