ZHG§8DV

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§8DV)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 17.12.1952
Stand:
Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 5

Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie 40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre 20 Stunden.

Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.