ZHG§8DV
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG§8DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.1952
Fundstelle:
BAnz 1952, Nr 246
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§ 7 ZHG§8DV

(1) Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.
(3) Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.